Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 131 (Anh. III.1)
1. Verhältnis von Rücknahme zu Widerruf
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Regelt § 130 die Rücknahme rechtswidriger VA, sieht § 131 den Widerruf rechtmäßiger VA vor.
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Rechtmäßige (auch unanfechtbare) VA können nur für die Zukunft widerrufen, rechtswidrige VA auch rückwirkend zurückgenommen werden. Der Widerruf kann nur auf noch nicht erledigte (§ 124 Abs. 2) fortwirkende Regelungsinhalte einwirken (VA mit Dauerwirkung, § 130 Rz. 24), z. B. auf die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 (AEAO zu § 89, Nr. 3.6, Anh. III.1; § 2 StAuskV, Anh. II.7). Ein rechtmäßiger Verzicht auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 2, § 47, § 227 Rz. 74) kann nicht beseitigt werden, selbst wenn sich nachträglich die Liquiditäts- oder Vermögenslage verbessert (AEAO zu § 131, Nr. 3; für den rechtswidrigen Erlass § 130 Abs. 2, 3).
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Unanwendbar ist § 131 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d für die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten VA (Vorbem. zu § 172 ff. Rz. 9).
Der Widerruf ist auch während des Einspruchsverfahrens (§ 347) und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 132).
2. Rechtmäßiger Verwaltungsakt
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Rechtmäßig ist ein VA (§ 118, rechtswidrig § 130 Rz. 5), wenn die sachliche Entscheidung im Zeitpunkt des...