Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (Januar 2019)

1. Ausländische Beteiligte

1Das Steuerverwaltungsverfahren sieht weder eine gesetzliche Vertretungs- noch eine Bevollmächtigungspflicht vor (§ 80 Rz. 5 ff.). VA werden wirksam (§ 124), wenn sie dem Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben sind (§ 122). Er kann (auch) für die Empfangnahme von VA einen Bevollmächtigten bestimmen (§ 80 Abs. 1 Satz 2, 3; § 122 Abs. 1 Satz 3). Dieser kann auch im Ausland seinen Aufenthalt (ausländischer Bevollmächtigter) haben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a; BFH, BStBl II 2000, 334). Die Auslandsadresse muss aber bekannt sein.

2Ausländer können sich auch durch einen inländischen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 3). Ist dies der Fall, erfolgt die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Eine allgemeine Vollmacht schließt regelmäßig eine Empfangsvollmacht ein, es sei denn der Bevollmächtigte weist eindeutig darauf hin, dass er zwar Namens und in Vollmacht des Stpfl. zur Sache Stellung nimmt, nicht aber bevollmächtigt ist, die in diesem Zusammenhang etwa ergehenden Steuerbescheide in Empfang zu nehmen (BFH/NV 2006, 234).

3§ 123 trifft im Regelfall beschränkt Stpfl. (§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 KStG). Die FinBeh. kann (Ermessensentscheidung) für den Zugang von VA Beteiligte (natürliche oder juris...