Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom , BGBl I 2008, 1690, geändert durch Art. 1 G vom , BGBl I 2017, 399
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom , BGBl I 2004, 1842, geändert durch Art. 1 G vom , BGBl I 2019, 1066
Verwaltungsanweisungen
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2019 vom , BStBl I 2018, 1235
1. Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden bei Steuerstraftaten
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Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, ermitteln die FinBeh., das Hauptzollamt, das FA, das BZSt und die Familienkasse (§ 386 Abs. 1 Satz 2) selbstständig (§ 386 Abs. 2) den Sachverhalt (§ 386 Abs. 1 Satz 1). Im Ermittlungsverfahren haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie der Staatsanwaltschaft zustehen (§ 399 Abs. 1).
2. Verwertung von Informationen im Besteuerungsverfahren
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Informationen, die die FinBeh. rechtmäßig im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen erhalten hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden (§ 393 Abs. 3). Damit soll erreicht werden, dass Personen, gegen die sich strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen richten und die ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, steuerlich im Ergebnis nicht besser stehen als Personen, die ihren steuerlichen Pflichten ordnungsg...