Abgabenordnung Praktikerkommentar
Stand: 02.01.2018
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Vorbemerkungen zu §§ 111 bis 117c AO
1. Allgemeine Verfahrensvorschriften
1
Der Einsatz der Rechts- und Amtshilfe zur Ermittlung steuerrelevanter Sachverhalte bei der Durchführung der Besteuerung ist in den §§ 111 bis 117c abschließend geregelt und zählt zu den durch § 92 nicht eingeschränkten Beweismitteln. Andere Behörden, die von der FinBeh. im Besteuerungsverfahren um Amtshilfe ersucht werden, können die Amtshilfe nur unter den Voraussetzungen von § 112 ablehnen.
Rechts- und Amtshilfeverfahren gliedern sich in drei Abschnitte: Einleitung (Ersuchen), Durchführung (Ermittlungen) und Erledigung (Weiterleitung).
Die Verwendung (Aus- und Verwertung) gehört zum Besteuerungsverfahren. Einwendungen und Rechtsbehelfe können sich auf das Amtshilfe- oder Besteuerungsverfahren beziehen.
1.1 Gesetz- und gleichmäßige Besteuerung (§ 85)
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Die FinBeh. sind als vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und müssen deshalb (Legalitätsprinzip), die gesetzlich entstandene Steuer normgerecht und gleichmäßig fest- und durchzusetzen (§ 85 Satz 1; § 85 Rz. 2 ff.).
1.2 Amtsermittlung (§ 88)
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Um die gesetzliche Abgabenbelastung allgemein und für alle Stpfl. gleichmäßig sicherzustellen und damit auch Ste...