Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 110 (Anh. III.1)
1. Gesetzliche Fristen im Verwaltungsverfahren
1.1 Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips
1Fristvorgaben steuern und sichern den gesetz- und gleichmäßigen (§ 85), zeit- und ordnungsorientierten Ablauf des Verwaltungsverfahrens (§ 86 Rz. 1). Fristen dienen der Rechtssicherheit und dem -frieden im Interesse der Stpfl. zueinander und gegenüber der FinBeh. (BFH/NV 2000, 543) und gewährleisten damit eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung (Art. 20 Abs. 3 GG; BFH, BStBl II 2008, 462). Bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens kommt dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu, zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit, z. B. der Bestandskraft von Entscheidungen und der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall, abzuwägen (BFH, BStBl II 2008, 462; BFH/NV 2009, 1602).
Der Rechtsfrieden wirkt aber dann nicht dauerhaft, wenn gesetzliche Handlungs- und Erklärungsfristen, die Beteiligte (§ 78) oder Dritte gegenüber der FinBeh. einzuhalten (Abs. 1 Satz 1) haben, unverschuldet versäumt sind, und dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten dauerhaft ausgeschlossen wird (BVerfG, BStBl II 2002, 835).
1.2 Gewährung effektiven Rechtsschutzes
2Die Wiedereinsetzungsregelung nach § 110dient unter Beachtung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und...BStBl II 2002, 835BStBl II 2008, 462