Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom , BGBl I 2004, 776, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 vom , BGBl I 2016, 2222
Verwaltungsanweisungen
Entschädigung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen im Besteuerungsverfahren, .1.1 – 1/12 St42, AO Kartei B4 § 107 Karte 1, juris
1. Anspruchsberechtigt sind (Satz 1)
1
auskunfts-, vorlagepflichtige Dritte (§ 93, § 93 Rz. 5; § 97),
Sachverständige (§ 96, § 98 Abs. 2),
Dolmetscher und Übersetzer (§ 87 Abs. 2 Satz 4).
2. Nicht anspruchsberechtigt sind (Satz 2)
2
Beteiligte (§ 78, § 359, § 360),
Personen, die für einen Beteiligten auskunfts- oder vorlagepflichtig sind (§ 93 Rz. 4, § 97),
Angehörige einer Behörde (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG),
3. Heranziehung zu Beweiszwecken
3
Die Auskunftserteilung, Vorlagepflicht oder die Erstellung des Sachverständigengutachtens muss die FinBeh. durch VA veranlasst haben. Auskünfte, Erklärungen oder (Privat-)Gutachten, die die Beteiligten freiw...