Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
1. Verweigerung der Gutachtenerstattung und der Urkunden- bzw. Wertsachenvorlage (Abs. 1)
1Weigerungsberechtigt ist, wer berechtigterweise die Auskunft verweigern darf. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen richtet sich nach den §§ 101 bis 103.
Soweit ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, kann auch die Erstattung eines Gutachtens (§ 96 Abs. 3) und die Vorlage von Urkunden (§ 97) oder Wertsachen (§ 100) verweigert werden. Angehörige des Beteiligten (§ 101) sind uneingeschränkt, Personen, die unter § 103 fallen, eingeschränkt weigerungsberechtigt.
Soweit ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, brauchen nicht vorgelegt zu werden z. B. die Patientenkarteien der Ärzte und Zahnärzte (§ 102 Abs. 1 Nr. 3c), wie auch die Handakten von Rechtsanwälten und Angehörigen steuerberatender Berufe (§ 102 Abs. 1 Nr. 3b).
Die Befugnis des Beraters nach § 102 Abs. 1 Nr. 3b) bezieht sich auf die Identität des Mandanten und die Tatsache der Beratung. Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), brauchen diese nicht vorgelegt werden (BFH, BStBl II 2010, 455; 2002, 712). Rechtsanwälte dürfen die Vorlage von Schriftstücken (Handakten) insoweit ablehnen, als sie zur Auskunftsverwe...BStBl II 2010, 455