Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
1. Sachlicher Anwendungsbereich
1§ 96 enthält die näheren Verfahrensbestimmungen zu § 92 Satz 2 Nr. 2 und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift in allen der Sachaufklärung dienenden Verfahrensarten (§ 93 Rz. 1).
2. Bestimmung eines Sachverständigen (Abs. 1 Satz 1)
2.1 Entscheidung über die Zuziehung
2Die Entscheidung, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, und wer als Sachverständiger bestellt werden soll, trifft die FinBeh. nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 92 Satz 1). Soweit nicht Gefahr im Verzug ist (gelegentlich in Zoll- und Verbrauchsteuersachen möglich), hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben (Abs. 1 Satz 2).
Die Beteiligten können der FinBeh. geeignete Sachverständige benennen, ohne dass diese Anregung bindend wäre. Um im einzelnen Fall den geeigneten Sachverständigen zu finden, bietet sich eine Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder anderen Berufskammern an. Auch sind bei den OFDen entsprechende Gutachterausschüsse eingerichtet, an die sich der Stpfl. wenden kann, um sich von dieser Gutachterkommission ein Gutachten erstellen zu lassen.
2.2 Erforderlichkeit der Zuziehung
3Die Zuziehu...BStBl II 1977, 474BStBl II 1977, 310