Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 92 Beweismittel
1. Arten der Beweismittel
1Satz 2 nennt beispielhaft (insb.) einige der sogenannten klassischen Beweismittel des Zivil- und Strafprozessrechts, die den FinBeh. zur Ermittlung des Sachverhalts zur Verfügung stehen. Die Mittel zur Sachaufklärung sind in jedem Verfahrensstadium (Festsetzungs-, Feststellungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs-, Einspruchsverfahren) einsetzbar, um die Durchsetzung des materiellrechtlich begründeten Steueranspruchs bis zu seiner endgültigen Verwirklichung zu gewährleisten (BFH, BStBl II 2000, 366). Die grundrechtlich geforderte steuerliche Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) ist gleichmäßig durchzusetzen, um Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil Einzelner zu verhindert (BFX/NV 2013, 1277).
Die besonderen Verfahrensfragen zu diesen Beweismitteln sind in den §§ 93–100 geregelt:
Auskünfte von Beteiligten: §§ 93–95;
Auskünfte anderer Personen: § 93 Abs. 1 Satz 3;
Zuziehung von Sachverständigen: § 96;
Beiziehung von Urkunden und Akten: § 97;
Augenscheineinnahme: §§ 98–100.
Die FinBeh. kann neben den in § 92 genannten Beweismitteln auch andere Erkenntnisquellen zur Ermittlung des Sachverhalts nutzen; dazu gehört auch die Inanspruchn...