Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 86 Beginn des Verfahrens
1. Das Verwaltungsverfahren
1Die AO verwendet in dieser Vorschrift und in anderen Vorschriften den Begriff „Verwaltungsverfahren“ (vgl. §§ 30 Abs. 2 Nr. 1a, 80 Abs. 1 Satz 2, 82, 84, 89 Abs. 1 Satz 2; § 118 Rz. 1), bestimmt auch, wer daran beteiligt (§ 78) und zur Vornahme von Verfahrenshandlungen befähigt (§ 79) ist, und regelt Grundsätze zur Durchführung des Verfahrens (§§ 88 ff.), ohne ihn gesetzlich zu bestimmen. In Anlehnung an die Begriffsdefinition in § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der FinBeh., die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines VA gerichtet ist (§ 118 Rz. 3).
2Das Verfahren beginnt, wenn sich die FinBeh. entschieden hat (ob und wann), im konkreten Fall nach außen gerichtet tätig zu werden. Häufig geht das einher mit der Begründung der Beteiligtenstellung (§ 78). So wird das Verfahren durch die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (§ 149 Abs. 1; § 149 Rz. 6) oder Feststellungserklärung (§ 3 VO zu § 180 Abs. 2; § 180 Rz. 66) oder die Anhörung (§ 91) eingeleitet. Vorbereitende Maßnahmen, wie interne Besprechungen und Anweisungen allgemeiner Art zielen nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Rechtsst...