Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (August 2016)

1. Praktische Bedeutung

1Steuerausschüsse, auf die die Vorschrift anwendbar ist, gibt es nicht mehr. Der Bewertungsbeirat (§ 63 BewG) und der Gutachterausschuss (§ 67 BewG) haben die Aufgabe, Vorschläge zu machen (§ 65 BewG) und wirken deshalb nicht unmittelbar auf das Besteuerungsverfahren ein (§ 118).

Bedeutung erlangt die Vorschrift für die Ablehnung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung durch die Prüfungskandidaten (§ 164a StBerG, BFH, BStBl II 2004, 842). Den Beteiligten steht ein eigenes förmliches Ablehnungsrecht zu (anders nach §§ 82, 83). Als unvertretbare höchstpersönliche Urteile, sind die prüferischen Bewertungen von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (BFH, BStBl II 2000, 93). Wegen der gerichtlich nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen (FG Mchn, EFG 2014, 1513) als z. T. höchstpersönlicher Bewertung (BFH/NV 1994, 269) und der erheblichen Bedeutung der Prüfungsentscheidungen für die Betroffenen, rückt die Prüferpers...BStBl II 1983, 344, 346