Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 69 Haftung der Vertreter
I. Haftungsvoraussetzungen
1. Personenkreis
1Als Haftende kommen nur die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen in Betracht. Das sind im Einzelnen:
gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen (§ 34 Abs. 1),
Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1),
Mitglieder und Gesellschafter nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen (§ 34 Abs. 2),
Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3),
Verfügungsberechtigte (§ 35).
2. Haftungsschaden
2Eine Haftung nach § 69 kommt nur in Betracht, wenn infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten ein Schaden entstanden ist, weil ganz oder teilweise
entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37)
nicht festgesetzt
oder
nicht rechtzeitig festgesetzt
oder
festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis trotz vorhandener Mittel (§ 34 Abs. 1 Satz 2)
nicht erfüllt
oder
nicht rechtzeitig erfüllt
oder
soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind.
3Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung (§ 370) oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378) müssen für die Haftung nach § 69 nicht gege...