Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 67a Sportliche Veranstaltungen
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 67a (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1§ 67a regelt die Voraussetzungen, unter denen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb anzusehen sind. Sportverein i. S. dieser Vorschrift ist jede gemeinnützige Körperschaft, bei der die Förderung des Sports Satzungszweck ist. § 67a gilt deshalb auch für Sportverbände (AEAO zu § 67a, Nr. 2), sofern die entfalteten Aktivitäten unter die sportlichen Veranstaltungen i. S. des § 67a eingeordnet werden können (BFH/NV 2015, 1752). § 67a geht als die speziellere Vorschrift dem § 65 vor. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 für einen Zweckbetrieb kommt es bei § 67a deshalb nicht an (auch BFH, BStBl II 1997, 154). Ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist, wird im Falle von Spielgemeinschaften mehrerer Sportvereine nicht im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft, sondern bei der KSt-Veranlagung der beteiligten Sportvereine entschieden (AEAO zu § 67a Abs. 1, Nr. 20).
2. Zweckbetriebsgrenze des Abs. 1
2Die in § 67a Abs. 1 Satz 1 festgelegte Zweckbetriebsgrenze soll der Vereinfachung dienen. Danach werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb behandelt, wenn die Bruttoeinnahmen, d. h. also die Einnahmen e...