Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 66 Wohlfahrtspflege
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 66 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die sich auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege betätigen.
2. Begriff der Wohlfahrtspflege (Abs. 2)
2Die planmäßige, zum Allgemeinwohl und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen (§ 53 Nr. 1 u. 2). Unentgeltlichkeit der Leistungen wird nicht verlangt. Es dürfen aber mit der als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhaltenen Wohlfahrtspflegeeinrichtung keine Gewinne angestrebt werden, die zum Zwecke der Vermögensmehrung den konkreten Finanzierungsbedarf der jeweiligen Einrichtung übersteigen (BFH/NV 2014, 984, m. w. N.). ,,Des Erwerbs wegen“ handelt eine der Wohlfahrtspflege dienende Körperschaft selbst dann, wenn durch die Gewinne der Wohlfahrtseinrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; lediglich die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i. S. d. § 66 ist unschädlich (AEAO zu § 66, Nr. 2 Satz 4).
3. Wohlfahrtspflegeeinrichtung als Zweckbetrieb (Abs. 1 u. 3)
3Bei Einrichtungen der Wohlfahrtspflege wird das Vorhandensein eines Zweckbetriebs unterstellt, wenn die Einric...