Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 57 Unmittelbarkeit
Verwaltungsanweisung
AEAO zu § 57 (Anh. III.1)
1. Definition der Unmittelbarkeit
1Die Körperschaft muss den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck (§§ 51, 59) entweder selbst verwirklichen oder durch Hilfspersonen (natürliche Personen oder Körperschaften) verwirklichen lassen. Ausnahmen: § 58 Nr. 1 und 2.
2. Zweckverwirklichung durch Hilfspersonen (Abs. 1 Satz 2)
2Nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen (RFH, RStBl 1942, 986), die zwischen Körperschaft und Hilfsperson bestehen, muss das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen sein. Dass dies nach außen in Erscheinung tritt, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich gefordert. Es wird daher ausreichen, wenn sich nur aus dem Innenverhältnis ergibt, dass die Hilfsperson, z. B. im Rahmen eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrags, für die Körperschaft handelt und an deren Weisungen gebunden ist. Da das Wirken der Hilfsperson der Körperschaft zugerechnet wird, muss, damit die Steuerbegünstigung der Körperschaft nicht gefährdet ist, die Tätigkeit der Hilfsperson den Satzungsbestimmungen entsprechen. Keine Hilfspersonentätigkeit in diesem Sinne liegt daher vor, wenn der auftraggebenden Per...