Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 55 Selbstlosigkeit
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 55 (Anh. III.1)
1. Definition der Selbstlosigkeit
1
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn
die Körperschaft mit der Förderung (§§ 52 und 54) oder Unterstützung (§ 53) nicht eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke für sich selbst oder ihre Mitglieder verfolgt (BFH/NV 2017, 882);
alle Mittel zeitnah ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder als solche keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen erhalten; mit Mitteln der Körperschaft dürfen politische Parteien weder unmittelbar noch mittelbar unterstützt oder gefördert werden (Nrn. 1 und 5);
die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sacheinlagen zurückerhalten (Nr. 2);
die Körperschaft keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt (Nr. 3);
bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen nach dem Grundsatz der Vermögensbindung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Nr. 4).
2. Eigenwirtschaftliche Zwecke (Abs. 1)
2
Eigenwirtschaftliche Zwecke sind alle auf Einnahmeerzielung, nicht unbedingt Gewinnerzielung, gerichteten Zwecke; ihr...BStBl II 2020, 40BStBl II 1979, 482BStBl II 2020, 40BStBl II 2002, 162BStBl II 2007, 631BStBl II 1989, 670