Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 54 Kirchliche Zwecke
1. Definition der kirchlichen Zwecke
1Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,
eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
selbstlos zu fördern.
2Es darf nur eine Religionsgemeinschaft gefördert werden, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BFH BStBl III 1951, 120), also nicht z. B. Sekten (BFH BStBl III 1951, 148). Diese können eventuell gemeinnützig sein (vgl. den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 2 = Förderung der Religion sowie die Erläuterungen unter § 52 Rz. 14). Die Verfolgung kirchlicher Zwecke ist jedoch nicht auf die Förderung christlicher Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts beschränkt.
3Zu den Anforderungen an die Selbstlosigkeit vergleiche die Ausführungen zu § 55. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei Verfolgung kirchlicher Zwecke vgl. § 51 Rz. 5.
2. Beispielskatalog kirchlicher Zwecke (Abs. 2)
4In Abs. 2 sind beispielhaft kirchliche Zwecke aufgeführt. Sie können deshalb ggf. um weitere vergleichbare kirchliche Zwecke erweitert werden.