Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 44 Gesamtschuldner
Verwaltungsanweisungen
1. Wesen der Gesamtschuld, Fallgruppen
1Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung (§ 421 BGB) besteht das Wesen der Gesamtschuld auch im Steuerrecht darin, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann, sie aber nur einmal erhalten soll. Die Gesamtschuld verstärkt die Stellung des Gläubigers somit erheblich. Im Wesentlichen lassen sich für § 44 folgende Fallgruppen von Gesamtschuldnern unterscheiden:
Mehrere Steuerschuldner verwirklichen gemeinsam denselben Steuertatbestand (z. B. § 13 GrEStG, § 10 Abs. 3 GrStG, § 20 ErbStG: Schenker und Erwerber). Durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine Gesamtschuld begründet (BFH, BStBl II 2011, 477 betr. gemeinsamen Erwerb eines Unternehmens i. S. des § 75 durch mehrere Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen);
Zusammenveranlagte (§§ 26, 26b EStG, § 14 VStG). Die Gesamtschuldnerschaft erstreckt sich auf die steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 (vgl. zu Säumniszuschlägen § 240 Abs. 4, BFH, BStBl II 1995, 487; zu Verspätungszuschlägen BFH, BStBl II 1987, 836). Aufteilung nach §§ 268 ff. lässt zwar die Gesamtschuldnerschaft unberührt; jedoch wird die Gesamtschuld im Ergebnis für das Vollstreckungsverfahren und Maßnahmen, di...BStBl II 1971, 331