Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Zurechnung
Verwaltungsanweisung
I. Zurechnung von Wirtschaftsgütern
1. Anwendungsbereich
1.1 Allgemeines
1
§ 39 gilt allgemein für das materielle Steuerrecht, soweit die Zurechnung nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Soweit die Besteuerung an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpft, wie bei den Verkehrsteuern, z. B. der GrESt (dazu BFH, BStBl II 2016, 57) und der ErbSt (dazu BFH, BStBl II 1983, 179), ist für die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 (Zurechnung an den wirtschaftlichen Eigentümer) grundsätzlich kein Raum.
Die Zurechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung stimmt mit der Zurechnung nach § 39 im Allgemeinen überein; abweichende Bilanzierungsvorschriften gehen § 39 als Spezialregelungen vor.
Im Zollrecht ist § 39 nicht anwendbar.
Im Vollstreckungsverfahren bestimmt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht, welche Rechte die Veräußerung hindern und daher der Vollstreckung entgegenstehen (§ 262 Abs. 1 Satz 3).
1.2 Zuzurechnende Wirtschaftsgüter
2
Der Begriff des Wirtschaftsguts in § 39 entspricht dem in §§ 4 ff. EStG. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist zwar steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut; da er jedoch die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpert, findet § 39 auch...BStBl II 2018, 539BStBl II 1998, 97BStBl II 2010, 460