Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 16 Sachliche Zuständigkeit
Verwaltungsanweisungen
DA-KG A V 1
1. Begriff
1Die sachliche Zuständigkeit (auch als Kompetenz bezeichnet) ist der einer Behörde nach Art und Gegenstand zugewiesene Aufgabenkreis (vgl. T/K § 16 Tz. 1). Unterarten sind die funktionelle und die verbandsmäßige Zuständigkeit. Die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde, insbesondere welche Behördenebene (z. B. FA oder OFD bzw. an ihre Stelle getretene Oberbehörde), innerhalb eines Behördenzweigs zuständig ist. Die verbandsmäßige Zuständigkeit betrifft die Zugehörigkeit der Behörde zu einem steuerberechtigten Verband (Bund, Bundesland, Gemeinde). Bedeutung hat sie nur bei gebietsgebundenen Steuern, bei denen es auf den Ort der Tatbestandsverwirklichung ankommt. Dies ist bei der GrSt, der GewSt und den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern der Fall. Dagegen wird die sachliche Zuständigkeit des tätig gewordenen FA für die Festsetzung der im Auftrag des Bundes verwalteten Gemeinschaftssteuern (ESt, KSt, USt; Art. 106 Abs. 3 i. V. m. Art. 108 Abs. 2 und 3 GG) nicht durch die Frage nach seiner verbandsmäßigen Zugehörigkeit beschränkt (BFH, BStBl II 1971, 151; 1973, 198 betr. ESt; BFH/NV 2012, 392 betr. KSt). Daher darf das nunmehr zuständ...