Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 9 (Anh. III.1)
I. Allgemeines
1
Neben dem Wohnsitz (§ 8) ist der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9) alternative Voraussetzung für die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person. Für juristische Personen treten an die Stelle der §§ 8 und 9 die §§ 10 und 11. Für Mitglieder einer NATO-Truppe oder eines ziviles Gefolges, die sich nur in dieser Eigenschaft im Geltungsbereich der AO aufhalten, gelten Sonderregelungen gemäß Art. X des NATO-Truppenstatuts i. V. m. § 68 Abs. 4, § 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (vgl. § 8 Rz. 15 sowie AEAO vor §§ 8, 9, Nr. 1). Bei gleichzeitigem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kommt dem gewöhnlichen Aufenthalt keine Bedeutung zu (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1).
2
Sofern in Doppelbesteuerungsabkommen an die Ansässigkeit einer natürlichen Person anzuknüpfen ist, bestimmt sich diese ggf. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2b OECD-MA, Anh. III.10).
II. Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (Satz 1)
1. Tatbestandsvoraussetzungen
3
Die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. des § 9 Satz 1 ist an das Vorliegen zweier Voraussetzungen geknüpft (vgl. BFH, BStBl II 1988, 944):
tatsächliches Aufhalten de...