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Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA
Unter die Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 4 GewStG fallen auch feste – vom Jahresergebnis und Gewinn der KGaA unabhängig zu zahlende – Vergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 15 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie mit § 9 Nr. 1 KStG und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht auf den als sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden unangemessenen – überhöhten – Teil der Vergütung zu beschränken. § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht im Wege teleologischer Reduktion auf solche persönlich haftenden Gesellschafter zu beschränken, die nicht selbst der Gewerbesteuer unterliegen.