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Arbeitsrecht | Begrenzung einer Überbrückungsbeihilfe bis zum möglichen Bezug vorgezogenen Altersruhegelds
Wird Überbrückungsbeihilfe nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (hier: vorgezogenes Altersruhegeld einer Arbeitnehmerin mit der Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237a SGB VI), erlischt der Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe, wobei unerheblich ist, ob die Arbeitnehmerin die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG und das Diskriminierungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB, da sie nicht an das Geschlecht anknüpft, sondern an die Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Frauen, die nach dem 31. 12. 1939 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ab Vollendung des ...