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Verallgemeinerung des umsatzsteuerlichen Reverse Charge-Verfahrens bei Leistungen ausländischer Unternehmer in Frankreich
Mit Wirkung zum wurde das sog. Reverse-Charge-Verfahren (vgl. § 13b UStG) bei der Umsatzsteuer in Frankreich wesentlich erweitert. Damit wird bei allen in Frankreich umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen, die von einem außerhalb von Frankreich niedergelassenen Unternehmer ausgeführt werden, die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen, soweit letzterer über eine französische USt-ID-Nr. verfügt. Die neuen Regeln sind auf Lieferungen und Dienstleistungen, die ab dem ausgeführt werden, anwendbar. Anzahlungen, die vor dem vereinnahmt wurden, unterliegen den bisherigen Regeln.
Die Änderung erfolgte durch Art. 94 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom , der einen Absatz 2 in Art. 283 Nr. 1 CGI einfügte. Gemeinschaftsrechtlich ist diese weitgehende Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der 6. EG-Richtlinie gedeckt, der es ohne vorherige Genehmigung des EU-Rates (siehe Art. 27 6. EG-Richtlinie) den Mitgliedstaaten gestattet, gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorzusehen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Dienstlei...