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Gruppierung von Geschäftsvorfällen bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO
Durch den § 90 Abs. 3 AO werden Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unterhalten, zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung („GAufzV„) vom gibt die inhaltlichen Anforderungen an eine Verrechnungspreisdokumentation vor. Die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren [Verwaltungsgrundsätze-Verfahren] v. , BStBl I 2005, S. 570, VGV) geben Empfehlungen, wie eine Verrechnungspreisdokumentation im Detail erfolgen kann.
I. Grundsätze der Verrechnungspreisdokumentation
Die Verrechnungspreisdokumentation umfasst sowohl eine Sachverhaltsdokumentation als auch eine Angemessenheitsdokumentation. Sofern ein Steuerpflichtiger eine unverwertbare S. 1202oder nicht ausreichende Dokumentation für Transaktionen mit nahestehenden Personen erstellt, drohen erhebliche Sanktions- und Strafzuschläge i. S. des § 162 Abs. 3 und 4 AO.
Im Rahmen der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation ist die Mög...