Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93 d Abs. 2; BRAO § 40 Abs. 3; BRAO § 40 Abs. 3 Satz 1; BRAO § 40 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz; BRAO § 40 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz; BRAO § 106; BRAO § 162; BRAO § 163 Satz 2; BRAO § 165; BRAO § 166; BRAO § 167; BRAO § 168; BRAO § 223 Abs. 1 Satz 1; GVG § 169; GVG §§ 170 ff.; GVG § 171; GVG § 171 a Abs. 1; GVG § 171 b; GVG § 171 b Abs. 1; GVG § 171 b Abs. 2; GVG § 172; GVG § 173; GVG § 174; GVG § 174 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Zulassung von Pressevertretern zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs.
I.
1. Die Antragstellerin verlegt eine Monatszeitschrift, die über aktuelle Entwicklungen auf dem Rechtsanwaltsmarkt berichtet. Sie beabsichtigt eine Berichterstattung über einen anstehenden Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem gemäß § 106 BRAO errichteten Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs.
Das dort anhängige Verfahren betrifft eine Bewerbung um Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof. Die Zulassung ist auf den Kreis der Bewerber beschränkt, die nach §§ 165 bis 168 BRAO durch einen Wahlausschuss in eine Vorschlagsliste aufgenommen worden sind. Ein hierbei nicht zum Zuge gekommener Bewerber hat die Aufstellung der Vorschlagsliste durch Antrag nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO angegriffen und insbesondere geltend gemacht, die Wahl der an seiner Stelle in die Vorschlagsliste aufgenommenen Bewerber sei rechtswidrig erfolgt.
Das Verfahren vor dem Senat für Anwaltssachen ist nach § 163 Satz 2, § 162, § 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht öffentlich. Jedoch kann unter den in § 40 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz BRAO umschriebenen Voraussetzungen die Öffentlichkeit hergestellt werden. Für diesen Fall kommt nach § 40 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz BRAO ein Ausschluss der Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 170 ff. GVG in Betracht.
Für einen bereits durchgeführten ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Verlangen des klagenden Bewerbers gemäß § 40 Abs. 3, Satz 4, 1. Halbsatz BRAO die Herstellung der Öffentlichkeit beschlossen. An dem Termin hatten als Beigeladene mehrere weitere Zulassungsbewerber teilgenommen. Ein Vertreter der Antragstellerin hat dem Termin als Teil der Öffentlichkeit beigewohnt und über seinen Verlauf berichtet.
Der Senat hat nunmehr einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt.
Die Antragstellerin hat Kenntnis davon erlangt, dass der Senat für diesen Termin die nichtöffentliche Verhandlung erwäge. Einzelheiten hierzu sind der Antragstellerin nicht bekannt. Die Antragstellerin beantragte, ihre Teilnahme an diesem Termin zuzulassen. Der Senatsvorsitzende teilte daraufhin mit, Vertretern der Antragstellerin werde der Zutritt zu der Verhandlung gewährt, wenn die Öffentlichkeit des Verfahrens hergestellt sei. Hierüber wolle der Senat zu Beginn der anstehenden Verhandlung und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten einschließlich der beigeladenen Bewerber entscheiden. Ein Anspruch auf Herstellung der Öffentlichkeit einer nach Maßgabe der § 40 Abs. 3 BRAO, §§ 169 bis 174 GVG nichtöffentlichen Verhandlung sei nicht ersichtlich.
2. Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Senat aufgegeben werden soll, einen Vertreter der Antragstellerin zu der anstehenden mündlichen Verhandlung zuzulassen. Mit einer nichtöffentlichen Verhandlung, wie sie von dem Senat beabsichtigt und jedenfalls nicht verbindlich ausgeschlossen worden sei, verletze der Senat ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleisteten Grundrechte auf Presse- und Informationsfreiheit. Für eine nichtöffentliche Verhandlung in dem anstehenden Termin bestehe keine Grundlage. Die Öffentlichkeit sei auf Verlangen des klagenden Rechtsanwalts bereits in dem vorausgegangenen Termin hergestellt worden. Diese Entscheidung habe unverändert Bestand. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit aus einer gemäß § 40 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz BRAO grundsätzlich öffentlichen Verhandlung bewirke einen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Gleichwohl werde in dem Schreiben des Senatsvorsitzenden ein Anspruch auf Herstellung der Öffentlichkeit einer nach §§ 40 Abs. 3 BRAO, §§ 169 bis 174 GVG nichtöffentlichen Verhandlung in Abrede gestellt. Damit sei verkannt, dass in der nichtöffentlichen Fortsetzung der Verhandlung ein der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in einen Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme liege.
Auch ein von dem Senat etwa erwogener Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz BRAO, § 171 b GVG komme nicht in Betracht. Es sei ausgeschlossen, dass in der anstehenden Verhandlung dem persönlichen Lebensbereich eines Beteiligten zugeordnete Umstände zur Sprache kommen könnten. Jedenfalls müsse ein Bewerber um die exponierte Stellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch eine Erörterung und Darstellung seiner hierfür bedeutsamen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in öffentlicher Verhandlung und eine Berichterstattung hierüber hinnehmen. Denn es bestehe ein erhebliches Interesse der Fachöffentlichkeit an Information über die Ausgestaltung und Handhabung des Verfahrens auf Zulassung zur Anwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof. Zwar könne ein auf einzelne Umstände aus dem privaten Lebensbereich von Bewerbern begrenzter Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Teile der anstehenden Verhandlung nach § 171 b GVG hinnehmbar sein. Bei Abwägung mit dem von der Antragstellerin verfolgten Informationsinteresse sei es jedoch von dieser Vorschrift nicht mehr gedeckt, die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer des anstehenden Termins auszuschließen. Den von der Antragstellerin verfolgten öffentlichen Informationsinteressen komme daher auch innerhalb der Folgenabwägung ein Vorrang vor einer hier gänzlich fern liegenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen an einer nicht öffentlichen Fortsetzung der Verhandlung zu.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die erforderliche Folgenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Folgenabwägung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Jedoch können die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen sein, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme. Ergibt in einer solchen Fallgestaltung die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, liegt in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Lässt sich die aus einer bevorstehenden hoheitlichen Maßnahme befürchtete Rechtsverletzung im Falle der Versagung von Eilrechtsschutz wegen der Ausgestaltung des einfachrechtlichen Verfahrens nicht mehr rückgängig machen, so kann dies es auch rechtfertigen, dass das Bundesverfassungsgericht vorgreiflichen Eilrechtschutz gegen eine noch nicht ergangene hoheitliche Maßnahme gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>).
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Gewährung eines solchen vorgreiflichen Rechtsschutzes ist hier gegeben. Es lässt sich unter Berücksichtigung einer von der Kammer eingeholten Stellungnahme des Vorsitzenden des Senats für Anwaltssachen nicht ausschließen, dass es zu dem von der Antragstellerin befürchteten Ausschluss der Öffentlichkeit von der anstehenden Verhandlung kommen wird. Fachgerichtlichen Rechtsschutz könnte die Antragstellerin hiergegen nicht mehr erlangen. Ein Instanzenzug gegen Entscheidungen des Senats für Anwaltssachen ist nicht eröffnet.
Allerdings kommt die Gewährung eines solchen vorgreiflichen Eilrechtsschutzes gegen nur prognostizierte Entscheidungen, deren Gründe nicht sicher absehbar sind, wegen des in seiner Gewährung liegenden nachhaltigen Eingriffs in den Gang des fachgerichtlichen Verfahrens und die Belange von Drittbetroffenen nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass die anstehende Entscheidung - unterstellt, sie schließe die Öffentlichkeit aus - rechtswidrig ausfallen wird, etwa weil den Belangen der Antragstellerin innerhalb der Folgenabwägung mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorrang einzuräumen ist.
2. Nach diesem Maßstab kommt ein Erlass der begehrten Eilanordnung auf Zulassung der Antragstellerin zu der anstehenden mündlichen Verhandlung nicht in Betracht.
a) Eine Verfassungsbeschwerde gegen die befürchtete Entscheidung wäre allerdings nicht offensichtlich unzulässig.
Von den Trägern des Grundrechts auf Informationsfreiheit, hier einem Presseverlag, kann geltend gemacht werden, dass das Gericht im konkreten Fall den rechtlich geregelten Zugang zu Gerichtsverhandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen weiter als geschehen oder gar unbeschränkt hätte eröffnen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Vorliegend ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin einen etwa auf § 171 b GVG gestützten Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit mit der Behauptung angreifen kann, die Ausübung des dem Gericht anvertrauten Bestimmungsrechts über die Herstellung der Öffentlichkeit verfehle verfassungsrechtliche Vorgaben.
b) Ob eine solche Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet wäre, lässt sich vorliegend im Eilrechtsverfahren nicht feststellen.
aa) Nach § 40 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz BRAO kommt ein Ausschluss der Öffentlichkeit unter den in §§ 169 bis 174 GVG umschriebenen Voraussetzungen in Betracht, falls zuvor nach § 40 Abs. 3 Satz 4, 1. Halbsatz BRAO die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 BRAO grundsätzlich ausgeschlossene Öffentlichkeit der Verhandlung hergestellt worden ist, wie dies vorliegend in dem bereits durchgeführten Verhandlungstermin geschehen ist. Die Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG berücksichtigen in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise den Umstand, dass einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor einem erkennenden Gericht gewichtige Interessen etwa des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verfahrensbeteiligten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), eines Interesses an zügiger Klärung ihrer Sache sowie Gesichtspunkte der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege entgegen stehen können und solche gegenläufigen Belange allgemein oder im Einzelfall eröffnete Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit erfordern (vgl. BVerfGE 103, 44 <64>). Insbesondere kann die Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 1 GVG ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde und das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. Nach § 171 b Abs. 2 GVG hat ein Ausschluss in einer solchen Situation zu erfolgen, wenn dies von dem Betroffenen beantragt ist.
Machen die Gerichte von der Befugnis zum Ausschluss der Öffentlichkeit Gebrauch, so setzt auch dies eine verfassungsrechtlich tragfähige Zuordnung der berührten Belange voraus. Dem ist in § 171 a Abs. 1 GVG etwa dadurch Rechnung getragen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit auf den jeweils betroffenen Verfahrensteil zu begrenzen ist. Nach Auffassung der Fachgerichte darf der Ausschluss unbegrenzt für ganze Verhandlungsteile angeordnet werden, sofern absehbar ist, dass während ihrer gesamten Dauer den Ausschluss rechtfertigende persönliche Umstände berührt werden können (vgl. BGH, NStZ 1989, S. 483 f.). Hiergegen lassen sich grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erheben. Allerdings haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass die hinter dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen stehenden Belange von einem solchen umfassenden Ausschluss mit besonderer Intensität betroffen werden.
bb) Es lässt sich nicht mit der für den Erlass einer der Entscheidung des Fachgerichts vorgreiflichen Eilanordnung gebotenen Wahrscheinlichkeit absehen, dass allein eine unbeschränkte Öffnung der anstehenden Verhandlung für die Öffentlichkeit auf einer verfassungsrechtlich tragfähigen Zuordnung der betroffenen Belange beruhen würde. Die anstehende Verhandlung kann es erfordern, dass Umstände aus der geschützten Privatsphäre von Verfahrensbeteiligten und insbesondere von Beigeladenen zur Sprache kommen, die einen etwa auf § 171 b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit zu rechtfertigen vermögen. Von einer Erörterung solcher Umstände muss das Gericht nicht allein deshalb Abstand nehmen, weil dies den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern kann. Für eine absehbare Verkennung der strengen Voraussetzungen, die an einen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlungsteilnahme zu stellen sind, bietet das Vorbringen der Antragstellerin keinen konkreten Anhalt.
c) Die Begründetheit des Eilantrags hängt demnach von einer Folgenbeurteilung und -abwägung ab. Hierbei kommt den Belangen der Antragstellerin ein Vorrang nicht zu.
aa) Wird die begehrte einstweilige Anordnung verweigert und sollte eine Verfassungsbeschwerde gegen die von der Antragstellerin befürchtete Maßnahme später Erfolg haben, so stünde dann zwar fest, dass die Antragstellerin in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise von einer Teilnahme an der anstehenden Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist. Damit kann die Antragstellerin nicht mehr mit der durch eigene Teilnahme gewährleisteten besonderen Authentizität über das Geschehen in der Verhandlung berichten.
bb) Dem möglicherweise beeinträchtigten Informationsinteresse der Antragstellerin stehen andererseits gewichtige und nachträglich nicht mehr rückgängig zu machende Beeinträchtigungen der Belange außenstehender Dritter gegenüber, falls die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird. Einer Beeinträchtigung von Belangen des Persönlichkeitsschutzes durch rechtlich unzulässige Herstellung oder Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit könnten die Betroffenen nicht entgegen treten. Die Beeinträchtigung erführe eine zusätzliche Intensivierung, sollte es infolge der Öffentlichkeit der Verhandlung zu einer Medienberichterstattung seitens der Antragstellerin über die in der Verhandlung hervor getretenen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich einzelner Verfahrensbeteiligter kommen.
cc) Bei Abwägung ist ein deutliches Überwiegen der Belange der Antragstellerin nicht erkennbar. Der von ihr als Grundlage ihres Eilantrags geltend gemachten Möglichkeit, dass ihr Interesse an der Berichterstattung durch die Entscheidung, sollte sie den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen, beeinträchtigt wird, stehen im Falle der Unrichtigkeit dieser Prognose zumindest gleich gewichtige Beeinträchtigungen der für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden Belange durch die erlassene und nicht mehr rückgängig zu machende Eilanordnung entgegen. Bei der Abwägung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin eine den Persönlichkeitsschutz wahrende Berichterstattung über das Verfahren - etwa anhand von Informationen aus dem Kreise der Verfahrensbeteiligten - vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG nicht verwehrt ist.
Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 672 Nr. 10
GAAAC-32354