Vorsorgeaufwendungen;
1. Kürzung des Vorwegabzugs bei Steuerpflichtigen mit mehreren Arbeitsverhältnissen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
2. Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten
(BStBl 2004 I S. 848)
Bezug:
1. Mit Urteil vom (BStBl 2004 II S. 720) hat der BFH entschieden:
Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelung in R 106 Satz 2 EStR ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.
2. Mit Urteil vom (BStBl 2004 II S. 709) hat der BFH entschieden:
Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) sind in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit” nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Die Regelung in R 106 Satz 3 EStR ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar.
3. In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen in R 106 Satz 2 und 3 EStR sind bis zur nächsten Änderung der EStR nicht anzuwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit ( Abschnitt I Nr. 1 – BStBl 2003 I S. 338).
Zusatz der OFD:
Für die maschinelle Verarbeitung ist im SB 87/88 Kz. 15 (Anlage N) der Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis einzugeben, für den keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist.
Veranlagungen, die vorläufig vorgenommen wurden und denen ein gleichgelagerter Fall zugrunde liegt, können nicht aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks geändert werden. Änderungsanträge sind abzulehnen, dagegen gerichtete Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen.
Die im (a.a.O) getroffene Rechtsentscheidung beruht auf einer „einfachgesetzlichen” Auslegung der Vorschriften des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG und des § 26b EStG. Der Hinweis auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist lediglich als eine zusätzliche Begründung zu verstehen. Ferner hat der (BFH/NV 2004 S. 1064) für diesen Fall eine Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen verneint.
Mit Urteil vom (X R 9/05), hat der BFH erneut entschieden, dass sich der Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf das BVerfG-Verfahren 2 BvR 587/01 nur auf die Frage erstreckt, ob bei Ehegatten eine getrennte, individuelle Kürzung des Vorwegabzugs möglich ist. Die Frage, welche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Kürzung des Vorwegabzugs herangezogen werden, wird nicht vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 69 - St 218
Fundstelle(n):
SAAAC-32337