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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 112/2004 EFG 2007 S. 459 Nr. 6

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8aUStG § 4 Nr. 18AO § 68 Nr. 2 Buchst. bRichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchts. g

Steuersatz für Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Vereins für angeschlossene Mitgliedsvereine

Leitsatz

Die Umsätze aus Verwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen eines Vereins an angeschlossene Mitgliedsvereine sind weder nach § 4 Nr. 18 UStG oder nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit, noch sind sie mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG zu besteuern. Bei solchen Leistungen handelt es sich um Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 459 Nr. 6
UStB 2007 S. 160 Nr. 6
JAAAC-32327

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.08.2006 - II 112/2004

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