Haftung der als Gesellschafterin einer vermeintlichen Ehegatten-GbR aufgetretenen, tatsächlich aber nur als Strohfrau eingeschalteten
Ehefrau für die Umsatzsteuerschulden der Schein-GbR
Leitsatz
1. Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern in entsprechender Anwendung des § 128 HGB. Auch wenn tatsächlich
keine GbR bestehen sollte, muss derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde als Gesellschafter einer Personengesellschaft auftritt,
sich nach dem Maß des von ihm erzeugten Rechtsscheins so behandeln lassen, als ob die Gesellschaft bestanden hätte, die dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuern für die Gesellschaft entstanden wären und er selbst Gesellschafter gewesen wäre
(hier: tatsächlich nur als Strohfrau tätige Ehefrau als Haftungsschuldnerin für die Umsatzsteuerschulden der vermeintlichen
Ehegatten-GbR).
2. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids wird nicht dadurch berührt, dass auf die Haftungsschuld voll oder teilweise gezahlt
worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAC-32320
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2005 - 13 K 118/01
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