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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 118/01

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 218 Abs. 1, HGB § 128

Haftung der als Gesellschafterin einer vermeintlichen Ehegatten-GbR aufgetretenen, tatsächlich aber nur als Strohfrau eingeschalteten Ehefrau für die Umsatzsteuerschulden der Schein-GbR

Leitsatz

1. Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern in entsprechender Anwendung des § 128 HGB. Auch wenn tatsächlich keine GbR bestehen sollte, muss derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde als Gesellschafter einer Personengesellschaft auftritt, sich nach dem Maß des von ihm erzeugten Rechtsscheins so behandeln lassen, als ob die Gesellschaft bestanden hätte, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuern für die Gesellschaft entstanden wären und er selbst Gesellschafter gewesen wäre (hier: tatsächlich nur als Strohfrau tätige Ehefrau als Haftungsschuldnerin für die Umsatzsteuerschulden der vermeintlichen Ehegatten-GbR).

2. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids wird nicht dadurch berührt, dass auf die Haftungsschuld voll oder teilweise gezahlt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-32320

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2005 - 13 K 118/01

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