BFH Beschluss v. - VI B 81/06

Kinderbetreuungskosten vor 2006 keine Erwerbsaufwendungen

Gesetze: EStG § 4f; EStG § 9

Instanzenzug:

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zukommt.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, warum hinsichtlich der Behandlung von Kinderbetreuungskosten als Erwerbsaufwendungen trotz der vom Finanzgericht (FG) wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf bestehe. Was die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) betrifft, entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm (vgl. hierzu , BFH/NV 2006, 1503).

Im Streitfall fehlt es aber an der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Werbungskosten. Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, s. nur Senatsbeschlüsse vom VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089, und vom VI B 123/05, BFH/NV 2006, 945, jeweils m.w.N.; vgl. auch , Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 623). Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) wurde der Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten in § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eingeführt, so dass die Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage für die Anwendung des Rechts in der Zukunft nicht mehr richtungweisend sein kann.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
KAAAC-32250