Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beginn des Zinslaufs bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft überwiegen die anderen Einkünfte, wenn sie höher sind als diese. (2) Sind die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Umfang negativ sind. (3) Werden andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es für den Vergleich auf die Summe oder, wenn darunter nicht nur positive Einkünfte sind, den Saldo der anderen Einkünfte an (Bezug: § 233 a Abs. 2 Satz 2 AO 1977).
Praxishinweise: Nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 setzt die Verzinsung von Steueransprüchen regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein. Nach Satz 2 dieser Vorschrift verlängert sich diese Karenzzeit auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte überwiegen. Damit sol...