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Umsatzsteuer | Regelsteuersatz bei der Lieferung von Trinkwasser
Die Lieferung von Trinkwasser in verschlossenen 22,5 l-Behältnissen zum menschlichen Konsum in Betrieben unterliegt dem Regelsteuersatz (Bezug: § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Nr. 34 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993/1999).
Praxishinweise: Nach Nr. 34 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist von der Steuerermäßigung Trinkwasser ausgenommen, „das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird”. Da die Tafelwasserverordnung bei Fertigpackungen keine volumenmäßige Beschränkung der Packungsgröße vorsieht, unterliegt die Lieferung in Fertigpackungen – unabhängig von der Packungsgröße – stets dem Regelsteuersatz.