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infoCenter (Stand: November 2022)

Beizulegender Zeitwert/Fair Value (HGB, IFRS)

Prof. Dr. Henning Zülch

1. Aktuelle Entwicklungen

Um die Auswirkungen der Regelungen von IFRS 13 auf Investoren, Bilanzierende und Prüfer zu erheben, hat das IASB im Januar 2017 eine Überprüfung nach der Einführung (engl. post-implementation review) des Standards angestoßen. Das IASB hat in diesem Zusammenhang am eine Bitte um Übermittlung von Informationen (Request for Information, RFI) veröffentlicht, in welcher es die Adressaten um Kommentare bittet, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ entscheidungsnützliche Informationen bietet, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher die einheitliche Anwendung des Standards gefährden können, und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung des Standards entstanden sind. Stellungnahmen wurden bis zum erbeten.

Am hat das IASB seine Überprüfung nach der Standardeinführung, den post implementation review, schließlich abgeschlossen. Im veröffentlichten Abschlussbericht wird festgehalten, dass der Standard IFRS 13 wie beabsichtigt ohne Einschränkungen weiter anwendbar ist.

Überdies veröffentlichte das IASB den Standardentwurf ED/2021/3 mit Leitlinien zur Entwicklung und Formulierung künftiger Standards sowie Änderungen der Angabepflichten nach IFRS 13 und IAS 19 am . Das Board schlägt hierin vor, die bestehenden Angabepflichten in IFRS 13 durch ein übergreifendes Angabeziel zu ersetzen, nach dem Unternehmen Informationen zur Bedeutung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte und Schulden, zur Ermittlungsweise und zu den Auswirkungen von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts auf den Abschluss offenlegen müssen. Des Weiteren sollen Angaben zum Betrag, der Art und zu anderen Merkmalen von Klassen von Vermögenswerten und Schulden offengelegt werden, die zwar nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für die aber ein beizulegender Zeitwert im Anhang angegeben wird. Der Entwurf enthält bisher keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die EFRAG sieht aktuell keine Zustimmung und schlug im Januar 2022 einen alternativen Ansatz und eine weniger radikale Änderung zur Lösung des Offenlegungsproblems vor. Hierbei würde der IASB die Einführung allgemeiner und spezifischer Ziele (wie im Entwurf vorgeschlagen) mit einer Liste von Angaben, die zur Erreichung dieser Ziele immer erforderlich sind (vorbehaltlich einer Wesentlichkeitsprüfung), kombinieren.

2. Definition

2.1. Begriff

Die Definition des fair value ist ab dem einheitlich und standardübergreifend in IFRS 13 geregelt. Das Endorsement des IFRS 13 durch die Europäische Union erfolgte Ende Dezember 2012. Demnach ist der fair value der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (IFRS 13.9).

Gemäß der voranstehenden Definition stellt der fair value somit einen Preis dar,

  • welcher im Rahmen einer hypothetischen Transaktion auf einem Markt

  • zwischen den Marktteilnehmern

  • zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt

  • für das Bewertungsobjekt

bezahlt würde.

2.2. Anforderungen an den (Referenz-)Markt

Für die Ermittlung des fair value wird ein Markt benötigt, auf dem die hypothetische Transaktion stattfinden soll. Als Referenzmarkt dient hierfür der so genannte Hauptmarkt (principal market) des zugrunde liegenden Bewertungsobjekts. Unter einem Hauptmarkt (principal market) wird ein Markt verstanden, der die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt:

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