BGH Beschluss v. - IX ZR 100/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Schwerin 7 O 392/00 vom OLG Rostock 3 U 156/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen, zusammenzufassen sind und anfechtungsrechtlich ausnahmsweise einheitlich beurteilt werden müssen (vgl. , WM 2003, 2458, 2459), sind hier nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Provisionsansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinbarung vom originär begründet worden und standen den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Abtretung an die Klägerin als Haftungsmasse zur Verfügung. Die Motive des Gesellschafters N. , die ihn dazu veranlasst haben, der Begründung von Provisionsansprüchen durch die Schuldnerin zuzustimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen Geschehensablauf ankommt.

Die vom Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom 14./ vorgenommene Beweiswürdigung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls war insgesamt Aufgabe des Tatrichters. Die Klägerin ist für den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das Anfechtungsrecht darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. Der behauptete Gehörsverstoß liegt ersichtlich nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
RAAAC-32025

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein