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NWB Nr. 51 vom Seite 4397 Fach 4 Seite 5133

Inkongruente Gewinnausschüttung und Gestaltungsmissbrauch

BFH billigt „Rücklagenmanagement”

Werner Geißelmeier und Roland Kammeter

Der BFH billigt in seinem Urteil vom - I R 97/05 das sog. Rücklagenmanagement. Diesem Modell kommt nicht zuletzt im Hinblick auf die durch das SEStEG beschlossene Neufassung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG über die bereits abgeschlossenen Fälle hinaus keine weitere Bedeutung mehr zu. Das Urteil enthält jedoch grundlegende Aussagen zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und zur inkongruenten (disquotalen) Gewinnausschüttung. Eine Sachverhaltsgestaltung, die sich an der gesetzlichen Regelungskonzeption orientiert und sich diese systemkonform zunutze macht, kann nicht rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO sein. Auf das Vorhandensein eines „außersteuerlichen Grundes” für die gewählte Gestaltung kommt es in diesem Fall nicht an. Der BFH hält ungeachtet aller gegenteilig geäußerten Ansichten der Finanzverwaltung an seiner Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen fest, soweit sie im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen sowie der steuerlichen Grundsystematik herbeigeführt wurden.

BFH ▶ Urteil v. - I R 97/05. DokIDNWB AAAAC-17021. Rechtsgrundlage§ 42 AO, § 347 Abs. 1 Satz 2 AO; § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2a EStG 1997, § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1997; § 46 FGO. Vorinstanz.

I. Sachverhalt

Mit seinem Urteil v. - I R 97/05 NWB AAAAC-17021 konnte der erkennen...

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