Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0160 A - 8 - St 23

Erstattung an Erben

Ist die Erstattung eines Guthabens nicht möglich, weil der Empfänger verstorben ist, soll vom zuständigen Veranlagungsbezirk durch Auszahlungsanordnung der Erstattungsberechtigte bestimmt werden.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Wer Erbe wird, bestimmt in erster Linie der Erblasser durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag. Ohne form-wirksame letztwillige Verfügung geht der Nachlass kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Der Gesamtrechtsnachfolger ist im steuerlichen Verfahren in Anlehnung an die §§ 88, 92 AO zu ermitteln. Danach kann sich die Finanzbehörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zweckmäßiger Weise erfolgt dies durch Vorlage eines Erbscheins. Der Erbe ist allerdings nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen ().

Sollte der Erbe einen Erbschein wegen der damit verbundenen Kosten nicht vorlegen wollen, kann er – vorausgesetzt, es bestehen keine den vorgelegten Unterlagen widersprechende Anhaltspunkte – den Nachweis auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament oder in anderer Form erbringen. Eine gemeinschaftliche Erklärung aller Erben mit Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad und Unterschrift, wonach ihres Wissens keine weiteren Erben vorhanden sind, wird diesen Anforderungen beispielweise gerecht.

Bei unklaren Fällen sollte mit der zuständigen Erbschaftsteuerstelle Kontakt aufgenommen werden, um die dort vorliegenden Informationen (z.B. aufgrund der Meldepflicht der Gerichte, Notare und sonstiger Urkundspersonen) nutzen zu können.

Einige Sparkassen bieten aufgrund des o.a. Urteils des BGH den Kunden sogenannte „Erbschaftsvollmachten” oder „Nachlassverfügungen mit Haftungserklärungen” an. Diese enthalten u.a. eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Sparkasse, falls andere Personen Forderungen gegenüber der Sparkasse geltend machen, die erhaltenen Beträge, Wertpapiere oder sonstigen Gegenständen ohne Einreden zurückzugewähren. Diese Bescheinigungen sollen als Erbennachweis dienen, sind allerdings für die Finanzbehörden nicht geeignet, weil daraus keine Rückforderungsansprüche hergeleitet werden können.

Ein aufgrund einer Auszahlung evtl. entstehender Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO.

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Fundstelle(n):
GAAAC-31865