Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG
Leitsatz
Eine die Festsetzungsfrist in Gang setzende Kenntnis des steuerpflichtigen Vorganges erfordert positives Wissen der Grunderwerbsteuerstelle
aller für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umstände. Beim Finanzamt vorhandene Informationen, die lediglich potentiell
die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren eröffnen, sind kein positives Wissen in diesem Sinne (Anschluss
an , BStBl. II 1995, 802).
Eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. von § 19 GrEStG liegt nicht vor, wenn nicht erkennbar ist, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger
Vorgang angezeigt werden soll.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 495 Nr. 8 EFG 2006 S. 1778 Nr. 22 DAAAC-31759
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2006 - 3 K 3341/04 GE
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