1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums an einer Universität oder Fachhochschule, aber
auch an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie berufsbegleitende Erststudien stellen seit dem
keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung
zuzurechnen, § 12 Nr. 5 EStG. Die Kosten können nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR anerkannt werden,
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Die Änderung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Erstausbildung verstößt nicht gegen das Verbot „rückwirkender Gesetze”.
Eine schützenswerte Vertrauensposition konnte hinsichtlich der Absetzbarkeit des Erststudiums nicht erworben werden, da die
Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Erststudium bis zur Entscheidung des BFH im Jahr 2006 rechtlich
umstritten war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 683 Nr. 11 EFG 2007 S. 116 Nr. 2 BAAAC-31751
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.2006 - 1 K 115/06
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