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Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht
Bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände wie z. B. einer Segelyacht wird der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung in aller Regel nicht überschritten. Allein ein häufiger und kurzfristiger Mieterwechsel führt noch nicht zur erforderlichen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Ebensowenig genügt es, wenn der Schiffseigner die Segelyacht in einem üblichen Yachthafen stationiert und sie dort von einem gewerblichen Unternehmen, das weitere Yachten anderer Schiffseigner vermittelt und gegebenenfalls auch weitere eigene Serviceleistungen anbietet, verchartern lässt. Fehlen ausreichende Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 Satz 3 AO, ist ein Vorläufigkeitsvermerk wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und unwirksam und kommt daher als Grundlage für eine auf § 165 Abs. 2 AO ...