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Rückstellungen für die Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungen
Die Grundsätze des sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat. Das BMF führt zur Begründung des Nichtanwendungserlasses aus, dass die Bildung einer Rückstellung eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraussetzt, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Ob eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwand für das ei...