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Bestandskräftige Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen
Eine zugunsten des Steuerpflichtigen fehlerhafte, bestandskräftige Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 EStG erzeugt als begünstigender Verwaltungsakt Bindungswirkung dergestalt, dass sie auch durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid i. S. von § 218 Abs. 2 AO nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO oder des § 130 AO geändert werden kann. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist über die Frage der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zu prüfen.