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Straßenverkehrsrecht | Wechsel der Abrechnungsart durch den Unfallgeschädigten
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des Fahrzeugschadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten (bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts) verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens kann er im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen oder aber – bei nachweislich durchgeführter Reparatur – die konkret abgerechneten Kosten der Instandsetzung, soweit sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht um mehr als 30 % übersteigen. Der BGH hat nun entschieden, dass auch ein Wechsel der Abrechnungsart möglich ist: Selbst wenn der Geschädigte zunächst die Ersatzbeschaffung...