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Gesellschaftsrecht | Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens bei fehlender Auseinandersetzungsbilanz
Der Anspruch eines GbR-Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben wird grundsätzlich erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt ist. Einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz bedarf es jedoch nicht, wenn in einer zweigliedrigen GbR kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen. Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung können im Rahmen des Zivilprozesses entschieden werden ( NWB YAAAC-29264).