BGH Beschluss v. - II ZR 226/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AktG § 179 a; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: LG Stuttgart 37 O 120/04 KfH vom OLG Stuttgart 20 U 1/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Mediatisierungseffekt

- wie in den Fällen der sog. Gelatine-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 122 f.

- Holzmüller -; BGHZ 159, 30 - Gelatine -) - ist bei der hier vorliegenden Beteiligungsveräußerung nicht gegeben; die Grenze des § 179 a AktG wird nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 200.000,00 €

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AG 2007 S. 203 Nr. 6
DStR 2007 S. 586 Nr. 13
WM 2007 S. 257 Nr. 6
ZIP 2007 S. 24 Nr. 1
JAAAC-31274

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein