BGH Beschluss v. - 1 StR 506/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BtMG § 30a

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hochheim am Main vom und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen.

1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des Angeklagten gegenüber der Polizei vom nicht wiedergibt. Der Senat kann vor dem Hintergrund der auf UA S. 9 im Anschluss dargestellten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließen, dass dieser gegenüber der Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte. Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAC-31236

1Nachschlagewerk: nein