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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 2168/03 EFG 2007 S. 244 Nr. 4

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 3 S. 1, EStG § 41a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 50 Abs. 5 S. 1, LStDV § 1 Abs. 2, LStDV § 1 Abs. 3, DBA-Türkei Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, DBA-Türkei Art. 16 Abs. 2

Haftung einer privatrechtlichen inländischen Stiftung für abzuführende Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus der Tätigkeitsvergütung ihres Vorstandes

Leitsatz

Eine privatrechtliche inländische Stiftung haftet als Arbeitgeberin für nicht einbehaltene, nicht abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus der Tätigkeitsvergütung ihres Vorstandes.

Die Tätigkeitsvergütung eines Stiftungsvorstandes ist abkommensrechtlich nicht anders zu behandeln, als die des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 2 DBA-Türkei).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 415 Nr. 7
EFG 2007 S. 244 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2007 S. 525
OAAAC-31109

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 16.10.2006 - 9 K 2168/03

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