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FG München Urteil v. - 8 K 1299/06 EFG 2007 S. 334 Nr. 5

Gesetze: EStG 1990 § 2a Abs. 1 Nr. 2EStG 1990 § 2a Abs. 3EStG 1990 § 2a Abs. 2 Nr. 1EStG 1990 § 32bAO 1977 § 12 S. 1 DBA AUT Art. 4 EG Art. 43 EG Art. 48

Wohnwagen als Betriebsstätte

Aufteilung der Einkünfte

Kein Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG

Leitsatz

1. Ein dauerhaft auf einem Campingplatz in Österreich abgestellter Wohnwagen, den der Inhaber einer von Deutschland aus betriebenen gewerblichen Wohnwagenvermietung im Rahmen der Verwaltung z.B. zur Übergabe der dort zur Vermietung stehenden Wohnwagen nutzt, ist Betriebsstätte im Sinne von § 12 Satz 1 AO und von Art. 4 DBA-Österreich.

2. Der von dem Unternehmen insgesamt erwirtschaftete Gewinn ist nach der direkten Methode zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen. Da von dem Stammhaus aus nur eine verwaltende und werbende Tätigkeit ausgeübt wurde, während die Vermietung ausschließlich in Österreich erfolgte, sind die Einnahmen mangels anderer Aufteilungsmaßstäbe mit dem Anteil dem deutschen Stammhaus zuzurechnen, zu dem auch die Betriebsausgaben unmittelbar auf das Stammhaus entfallen.

3. Ein aus der österreichischen Betriebsstätte erwirtschafteter Verlust ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig, da es sich bei der Wohnwagenvermietung um eine passive Tätigkeit handelt. Dies ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Diese gebietet jedoch, den Verlust im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

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FG München, Urteil v. 22.09.2006 - 8 K 1299/06

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