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Eigenkapitalabgrenzung bei Personenhandelsgesellschaften mit besonderer Analyse von Liquidationsverpflichtungen nach (ED) IAS 32
Die derzeitige Eigenkapitalabgrenzung nach IAS 32.19 erfolgt im Wesentlichen danach, ob sich das Unternehmen einer (späteren) Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln uneingeschränkt entziehen kann oder nicht. Im ersten Fall handelt es sich um Eigenkapital, im zweiten Fall um Fremdkapital.
Durch ED IAS 32 sollen für financial instruments puttable at fair falue die anomalen Bilanzierungsfolgen der jetzigen Rechtslage behoben werden. Der Anwender steht allerdings einem Dickicht von Voraussetzungen und Redundanzen gegenüber. Außerdem sollen Liquidationsverpflichtungen einem Eigenkapitalausweis nicht (mehr) im Wege stehen.
Bereits nach gegenwärtigem IAS 32 sind Liquidationsverpflichtungen für den Eigenkapitalausweis unbedenklich, da sie grundsätzlich uneingeschränkt vermeidbar sind. Denn: Die Gesellschaft kann sich (theoretisch) der Liquidation durch Fortsetzungsbeschluss entziehen. Auf die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Fortsetzung kommt es nicht an.
Die Problematik der Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital nach IAS 32 wird weiterhin intensiv diskutiert. Prophezeite Überschuldungsszenarien wurden sogar vom...