Verfahrensrechtliche Stellung des Finanzamtes im Insolvenz-Feststellungsverfahren
Leitsatz
Nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits wegen einer Haftungsforderung
durch das Finanzamt wandelt sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren.
Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, sondern die Beseitigung des Widerspruchs
durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle. Dieses Klageziel verfolgt die ursprünglich
beklagte Finanzbehörde nunmehr als Kläger.
Das Finanzamt hat in diesem Verfahren weiterhin die Möglichkeit, dem Widerspruch des Insolvenzschuldners durch eine Feststellungsklage
die Wirkung zu nehmen, um nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken.
Da Kommanditisten grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen haften, ist es für die Begründung der Haftung gemäß § 74 AO
erforderlich, dass die Bereitstellung des Gegenstandes nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Vielmehr muss die
Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter aufgrund eines wesentlichen Beitrages zurechenbar sein.
Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes „Überlassen des Gegenstandes” und „wesentliche Beteiligung” müssen nur bei Entstehen
der betrieblichen Steuerschulden, nicht aber bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vorgelegen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 13 Nr. 1 HAAAC-31039
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2006 - 11 K 2025/06 F
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